Recht

Geringfügig arbeiten trotz Arbeitslosengeld: Was jetzt gilt

Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, darf geringfügige Jobs nur noch in Ausnahmen kombinieren. Regeln, Fristen und Bewerbungstipps.

Arbeitsuchende Person bespricht geringfügigen Zuverdienst mit einer Beraterin in einem österreichischen Büro

Geringfügig arbeiten trotz Arbeitslosengeld ist für Arbeitsuchende in Österreich deutlich heikler geworden. Seit 1. Jänner 2026 gilt: Wer Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder eine andere Geldleistung vom AMS bezieht, kann nicht mehr automatisch bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Die Kombination ist nur noch in klar definierten Ausnahmefällen möglich. Für Bewerbungen, Nebenjobs, Übergangslösungen und Gespräche mit Arbeitgebern macht das einen großen Unterschied.

Das Thema ist gerade jetzt relevant, weil der österreichische Arbeitsmarkt weiterhin anspruchsvoll bleibt. Das Sozialministerium stellt bereits die Arbeitsmarktlage Mai 2026 bereit; zugleich suchen viele Menschen nach Wegen, finanzielle Lücken während der Jobsuche zu schließen. Ein geringfügiger Job wirkt auf den ersten Blick naheliegend. Seit 2026 muss aber zuerst geklärt werden, ob AMS-Leistungen weiterlaufen, unterbrochen werden oder ganz wegfallen.

Was geringfügig in Österreich bedeutet

Geringfügig beschäftigt ist man in Österreich, wenn das monatliche Entgelt unter der gesetzlichen Grenze bleibt. Für 2026 nennt das Unternehmensserviceportal eine monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro. Die tägliche Grenze spielt seit 2017 keine Rolle mehr; entscheidend ist grundsätzlich die Monatsgrenze. Auch geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie haben je nach Situation Anspruch auf arbeitsrechtliche Standards wie Urlaub, Pflegefreistellung oder Sonderzahlungen nach Kollektivvertrag.

Wichtig ist die Trennung zwischen Arbeitsrecht, Sozialversicherung und AMS-Leistung. Ein geringfügiger Job kann arbeitsrechtlich korrekt sein und trotzdem dazu führen, dass während des AMS-Bezugs kein Geld aus der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt wird. Wer mehrere geringfügige Jobs kombiniert und damit über die Grenze kommt, riskiert zusätzlich sozialversicherungsrechtliche Folgen und Nachzahlungen. Genau deshalb ist eine kurze Rückfrage beim AMS oder bei der Arbeiterkammer vor Arbeitsbeginn sinnvoller als eine nachträgliche Korrektur.

Was sich seit 1. Jänner 2026 geändert hat

Bis Ende 2025 konnten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe grundsätzlich unter der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, ohne dass die Leistung gekürzt wurde. Seit 2026 ist das anders. Das AMS erklärt für Arbeitsuchende, dass geringfügiges Arbeiten während des Bezugs nur noch in fünf gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich ist. Wer unter keine Ausnahme fällt, darf zwar arbeiten, erhält für die Zeit der geringfügigen Beschäftigung aber kein Geld vom AMS. Anfang und Ende der Tätigkeit müssen trotzdem gemeldet werden.

Die Arbeiterkammer fasst die Änderung ähnlich zusammen: Seit 1. Jänner 2026 dürfen nur noch bestimmte Gruppen mit einem geringfügigen Dienstverhältnis weiterhin als arbeitslos gelten und ihre Leistung beziehen. Für Bewerberinnen und Bewerber ist das besonders relevant, wenn ein Unternehmen einen kleinen Nebenjob, einzelne Tage oder eine stundenweise Übergangslösung anbietet. Solche Angebote können hilfreich sein, aber sie sind seit 2026 nicht mehr automatisch kompatibel mit dem AMS-Bezug.

Die fünf wichtigsten Ausnahmefälle

Die erste Ausnahme betrifft Personen, die schon vor der Arbeitslosigkeit einen geringfügigen Nebenjob hatten. Nach AMS-Darstellung muss diese geringfügige Beschäftigung mindestens 26 Wochen lang lückenlos neben einer vollversicherten Beschäftigung oder einer pflichtversicherten selbständigen Tätigkeit bestanden haben. Dann kann sie weitergeführt werden, solange die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Die zweite Ausnahme betrifft Langzeitarbeitslose. Wer bereits mindestens 365 Tage Geld vom AMS bezogen hat, kann unter bestimmten Bedingungen einmalig für 26 Wochen geringfügig arbeiten. Diese Frist ist nicht beliebig oft neu startbar. Die Arbeiterkammer weist darauf hin, dass die 26 Wochen mit dem ersten Antritt einer geringfügigen Beschäftigung zu laufen beginnen. Wer also mehrere kurze geringfügige Jobs plant, sollte die Frist nicht durch einen schlecht abgestimmten Minieinsatz verbrauchen.

Die dritte Ausnahme ist für Menschen ab 50 Jahren oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent besonders wichtig. Wenn sie bereits mindestens 365 Tage AMS-Geld bezogen haben, kann eine geringfügige Beschäftigung zeitlich unbegrenzt möglich sein, solange kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird. Das passt thematisch auch zum Jobspot-Beitrag Jobs 50 plus Österreich 2026, weil ältere Arbeitsuchende häufig andere Übergänge und Förderlogiken prüfen müssen als Berufseinsteiger.

Die vierte Ausnahme betrifft Menschen, die nach längerer Krankheit, Rehabilitation oder Umschulung wieder einsteigen. Wer davor mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten hat, kann unter Voraussetzungen für einen begrenzten Zeitraum geringfügig arbeiten. Für bestimmte Übergangsgruppen ist der 1. Juli 2026 eine wichtige Grenze, weil danach ein weiterlaufender geringfügiger Job den AMS-Leistungsbezug beenden kann.

Die fünfte Ausnahme betrifft Schulungen im Auftrag des AMS. Wer eine AMS-Maßnahme von mindestens vier Monaten und mindestens 25 Wochenstunden absolviert, darf während dieser Schulung geringfügig dazuverdienen. Das gilt laut AMS auch für das Pflegestipendium. Für Personen, die Weiterbildung als beruflichen Neustart nutzen, ist zusätzlich der Beitrag zur Weiterbildungszeit Österreich 2026 hilfreich, weil Förderungen, Arbeitsmarktbezug und Planung hier ebenfalls zusammenhängen.

Was Arbeitsuchende vor einem Nebenjob prüfen sollten

Der wichtigste Schritt ist eine nüchterne Vorabprüfung. Bevor Sie einen geringfügigen Job unterschreiben, sollten Sie klären, ob Sie eine der Ausnahmen erfüllen, ab welchem Datum die Beschäftigung beginnt, wie viele Tage tatsächlich angemeldet werden und ob das Entgelt sicher unter der Grenze bleibt. Fragen Sie nicht nur: „Ist der Job geringfügig?“, sondern: „Was bedeutet dieser Job konkret für meinen AMS-Bezug?“

Dokumentieren Sie Beginn, Ende, Stunden, Entgelt und Arbeitgeberdaten. Das wirkt bürokratisch, spart aber im Streitfall Zeit. Melden Sie jede Tätigkeit rechtzeitig über MeinAMS oder Ihre regionale Geschäftsstelle. Das AMS weist ausdrücklich darauf hin, dass Anfang und Ende einer geringfügigen Beschäftigung gemeldet werden müssen. Wer eine Tätigkeit nicht meldet, riskiert Rückforderungen, Sperren oder eine deutlich kompliziertere Klärung.

Prüfen Sie außerdem, ob ein sehr kleiner Job wirklich die beste Lösung ist. Manchmal ist ein vollversicherungspflichtiger Teilzeitjob knapp über der Geringfügigkeitsgrenze strategisch besser, weil er neue Versicherungszeiten, mehr Planbarkeit und einen klareren Einstieg schafft. Das gilt besonders, wenn der Arbeitgeber ohnehin regelmäßig Bedarf hat. In Bewerbungsgesprächen kann daher die Frage sinnvoll sein: „Gibt es die Möglichkeit, die Stunden so zu gestalten, dass daraus ein reguläres Teilzeitdienstverhältnis wird?“

Wie Sie das Thema in Bewerbungen ansprechen

Viele Arbeitsuchende möchten während einer längeren Suche in Kontakt mit dem Berufsleben bleiben. Das ist nachvollziehbar. Seit 2026 sollte die Bewerbungsstrategie aber nicht auf dem alten Modell „AMS plus geringfügig“ aufbauen. Wenn ein Unternehmen nur wenige Stunden anbietet, sprechen Sie früh über Stundenumfang, Anmeldung und Perspektive. Ein seriöser Arbeitgeber sollte verstehen, dass die neue Regelung für Sie finanzielle Folgen haben kann.

Formulieren Sie im Gespräch sachlich: „Ich prüfe vor Arbeitsbeginn mit dem AMS, ob die Anmeldung mit meinem Leistungsbezug vereinbar ist. Wenn regelmäßiger Bedarf besteht, wäre für mich auch ein kleines Teilzeitmodell über der Geringfügigkeitsgrenze interessant.“ Damit zeigen Sie Verlässlichkeit und vermeiden den Eindruck, dass Sie Bedingungen erst nach der Zusage klären. Gleichzeitig öffnen Sie den Weg zu einer stabileren Beschäftigung.

Im Lebenslauf muss ein geringfügiger Job nicht klein geredet werden. Wenn die Tätigkeit fachlich relevant ist, nennen Sie Aufgaben, Kundengruppen, Tools oder Verantwortung. Ein paar Stunden pro Woche im Büro, im Handel, in der Betreuung, in der Logistik oder im Service können zeigen, dass Sie aktiv geblieben sind. Entscheidend ist, dass die Beschäftigung korrekt angemeldet und mit Ihrer AMS-Situation abgestimmt war.

Was Arbeitgeber und Recruiter beachten sollten

Für Betriebe ist die neue Lage ebenfalls relevant. Wer arbeitslose Personen geringfügig beschäftigen möchte, sollte nicht davon ausgehen, dass diese nebenbei weiter AMS-Leistungen beziehen können. Das AMS informiert Unternehmen ausdrücklich über die neuen Regeln und empfiehlt, betroffene Beschäftigungen sowie mögliche Alternativen zu prüfen. Für Recruiting bedeutet das: Stellenangebote sollten Arbeitszeit, Entgelt und Perspektive klarer beschreiben als früher.

Wenn ein Betrieb regelmäßig kleine Dienste vergibt, kann eine Stundenaufstockung oder ein reguläres Teilzeitmodell attraktiver sein als viele einzelne geringfügige Einsätze. Das hilft nicht nur Bewerberinnen und Bewerbern, sondern auch dem Unternehmen: Mehr Verbindlichkeit, bessere Einarbeitung und weniger Unsicherheit bei Verfügbarkeit und Administration. Gerade in Bereichen mit Personalbedarf kann es sinnvoll sein, geringfügige Tätigkeiten als Einstieg in Teilzeit zu denken.

Arbeitgeber sollten auch bedenken, dass Bonuszahlungen, mehrere Beschäftigungen oder wechselnde Einsatzzeiten die Geringfügigkeit komplizierter machen können. Die Arbeiterkammer warnt etwa, dass bestimmte Zahlungen zu Beginn des Dienstverhältnisses bei der Beurteilung der Grenze relevant sein können. Saubere Lohnverrechnung und klare Kommunikation sind daher keine Nebensache, sondern Teil eines fairen Recruitings.

Checkliste für Juni und Juli 2026

  • Prüfen Sie vor jedem geringfügigen Job, ob Sie eine der AMS-Ausnahmen erfüllen.
  • Melden Sie Beginn und Ende der Tätigkeit sofort beim AMS.
  • Behalten Sie die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro für 2026 im Blick.
  • Klären Sie, ob mehrere Jobs zusammengerechnet zu einer Pflichtversicherung führen können.
  • Fragen Sie Arbeitgeber nach einer regulären Teilzeitoption, wenn regelmäßiger Bedarf besteht.
  • Bei Unsicherheit: Holen Sie eine individuelle Auskunft bei AMS, Arbeiterkammer oder Steuerberatung ein.

Fazit: Nicht jeder Nebenjob passt zum AMS-Bezug

Geringfügiger Zuverdienst ist kein einfaches Zusatzgeld zur Arbeitslosigkeit mehr. Für viele Arbeitsuchende bleibt geringfügiges Arbeiten möglich, aber nicht mehr ohne Folgen für den Leistungsbezug. Wer die Ausnahmen kennt, Termine und Einkommensgrenzen sauber dokumentiert und früh mit AMS und Arbeitgeber spricht, vermeidet teure Fehler.

CTA: Wenn Ihnen während der Jobsuche ein geringfügiger Job angeboten wird, prüfen Sie vor der Zusage drei Punkte: Erfüllen Sie eine Ausnahme? Ist die Beschäftigung korrekt gemeldet? Und wäre ein kleines reguläres Teilzeitmodell beruflich und finanziell besser?

Quellen