Finanzen

Firma insolvent: Die Checkliste für Job, Lohn und Fristen

Eine Firmeninsolvenz beendet den Job nicht automatisch. So sichern Beschäftigte offenen Lohn, IEF-Frist, Unterlagen und den Übergang zum AMS.

Dunkelhaarige erwachsene Beschäftigte ordnet in einer sommerlichen Werkstatt Unterlagen nach einer Arbeitgeberinsolvenz

Das Gehalt kommt zu spät, Lieferanten stehen vor der Tür oder die Geschäftsführung informiert über ein Insolvenzverfahren: Für Beschäftigte entsteht in dieser Situation schnell existenzieller Druck. Trotzdem ist überstürztes Handeln riskant. Eine Insolvenz beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch, offene Ansprüche werden nicht von selbst ausbezahlt und eine vorschnelle Kündigung oder ein unentschuldigtes Fernbleiben kann die eigene Position verschlechtern.

Ist der Arbeitgeber insolvent in Österreich, schützt der Insolvenz-Entgelt-Fonds viele Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Dafür müssen Forderungen aber korrekt ermittelt, beim Insolvenzgericht angemeldet und bei der IEF-Service GmbH beantragt werden. Dieser Leitfaden zeigt, was unmittelbar zu tun ist, welche Unterlagen zählen und wann Arbeiterkammer, Insolvenzschutzverband und AMS eingeschaltet werden sollten.

Die wichtigsten Regeln in 60 Sekunden

  • Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet den Job nicht automatisch.
  • Solange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist, muss grundsätzlich weitergearbeitet werden.
  • Offene Forderungen vor der Insolvenzeröffnung müssen im Verfahren angemeldet und beim IEF beantragt werden.
  • Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt ist grundsätzlich binnen sechs Monaten zu stellen.
  • Arbeitsvertrag, Abrechnungen, Zeitaufzeichnungen, Kontoauszüge und Urlaubsstand sollten sofort gesichert werden.
  • Eine Eigenkündigung oder ein vorzeitiger Austritt sollte niemals ohne individuelle arbeitsrechtliche Beratung erfolgen.
  • Endet der Job, ist der Antrag auf Arbeitslosengeld spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit nötig.

Diese Reihenfolge ist wichtiger als hektische Einzelaktionen: offiziellen Verfahrensstand prüfen, weiter korrekt arbeiten, Beweise sichern, Beratung holen und Ansprüche fristgerecht einreichen.

Ist die Firma wirklich insolvent oder nur in Zahlungsschwierigkeiten?

Ein verspätetes Gehalt ist ein ernstes Warnsignal, aber noch kein Beweis für ein eröffnetes Insolvenzverfahren. Insolvenz-Entgelt setzt einen gesetzlichen Insolvenztatbestand voraus, etwa die gerichtliche Eröffnung oder bestimmte Fälle, in denen die Eröffnung mangels Vermögens abgelehnt wird. Gerüchte im Betrieb, eine leere Auftragslage oder ein Schreiben eines Lieferanten ersetzen diesen formalen Schritt nicht.

Der offizielle Status lässt sich kostenlos in der Ediktsdatei der österreichischen Justiz prüfen. Das Insolvenzedikt enthält unter anderem das Gericht, das Aktenzeichen, die Verfahrensart, die Insolvenzverwaltung sowie wichtige Termine und Fristen. Sichern Sie einen Ausdruck oder eine PDF-Kopie und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung.

Ist noch kein Verfahren eröffnet, sollten ausständige Zahlungen schriftlich und nachweisbar eingefordert werden. Wegen möglicher kollektivvertraglicher oder vertraglicher Verfallsfristen ist frühe Beratung wichtig. Warten Sie nicht monatelang darauf, dass sich die Lage von selbst klärt.

Was passiert mit dem Arbeitsverhältnis?

Die zentrale Nachricht lautet: Das Arbeitsverhältnis bleibt trotz Insolvenzeröffnung zunächst bestehen. Im Konkurs- oder Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung übernimmt grundsätzlich die vom Gericht bestellte Insolvenzverwaltung die Arbeitgeberfunktion. Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung gelten Besonderheiten.

Beschäftigte müssen daher weiterhin zur Arbeit erscheinen und ihre vertraglichen Aufgaben erfüllen, solange sie keine andere verbindliche Anweisung oder wirksame Beendigung erhalten. Wer aus Angst einfach zu Hause bleibt, riskiert arbeitsrechtliche Folgen. Ebenso wenig sollte auf Basis eines Gerüchts selbst gekündigt werden.

Ob der Betrieb fortgeführt, verkauft, verkleinert oder geschlossen wird, entscheidet sich im Verfahren. Eine Weiterführung kann Arbeitsplätze erhalten; sie garantiert aber nicht, dass jedes Arbeitsverhältnis bestehen bleibt. Falls ein Unternehmen oder Betriebsteil übernommen wird, können zusätzlich die Regeln zum Betriebsübergang relevant werden. Dazu bietet jobspot den Leitfaden Wenn der Betrieb verkauft wird.

Welche Ansprüche der Insolvenz-Entgelt-Fonds sichert

Der Insolvenz-Entgelt-Fonds dient der Existenzsicherung von Beschäftigten, wenn ein insolventer Arbeitgeber offene Ansprüche nicht mehr bezahlen kann. Anspruchsberechtigt sind nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Lehrlinge, bestimmte freie Dienstnehmer sowie Heimarbeiter.

Zu den typischen gesicherten Ansprüchen können gehören:

  • offener Lohn oder offenes Gehalt,
  • anteilige Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
  • Überstunden, Mehrarbeit und Zuschläge,
  • nicht ersetzte berufliche Aufwendungen,
  • Urlaubsersatzleistung bei Beendigung,
  • Kündigungsentschädigung,
  • bestimmte Abfertigungsansprüche und
  • bestimmte Kosten der Rechtsdurchsetzung.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch gesichert ist, hängt von Fälligkeit, Art des Anspruchs, arbeitsrechtlicher Grundlage, gesetzlichen Obergrenzen und dem konkreten Verlauf des Arbeitsverhältnisses ab. Die IEF-Service GmbH prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid. Eine pauschale Rechnung anhand des letzten Nettogehalts reicht nicht.

Zwei Fristen, die häufig verwechselt werden

Die Antragsfrist beim IEF

Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt muss nach § 6 IESG grundsätzlich binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Bei bestimmten anderen Insolvenztatbeständen beginnt die Frist ab Kenntnis des entsprechenden Beschlusses. Wer sie versäumt, kann Ansprüche verlieren. Das Datum im Edikt gehört deshalb sofort in den Kalender.

Der gesicherte Zeitraum für ältere Entgeltansprüche

Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie weit offene Entgeltansprüche vor dem Stichtag zurückreichen. § 3a IESG stellt für viele Entgeltansprüche auf die letzten sechs Monate ab. Für ältere Forderungen kann entscheidend sein, ob sie rechtzeitig gerichtlich oder in einem zulässigen Verfahren geltend gemacht und weiterverfolgt wurden.

Praktisch bedeutet das: Die sechsmonatige Antragsfrist erlaubt nicht automatisch, beliebig alte unbezahlte Gehälter nachzufordern. Wer bereits vor der Insolvenz über längere Zeit kein vollständiges Entgelt erhalten hat, sollte seine Unterlagen sofort von Arbeiterkammer oder Gewerkschaft prüfen lassen.

Die Sieben-Schritte-Checkliste nach der Insolvenzeröffnung

1. Edikt und Ansprechpartner sichern

Notieren Sie Firmenname, Gericht, Aktenzeichen, Eröffnungsdatum, Anmeldefrist, Berichtstagsatzung und Kontaktdaten der Insolvenzverwaltung. Verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf eine Rundmail im Betrieb. Änderungen im Verfahren werden ebenfalls in der Insolvenzdatei veröffentlicht.

2. Arbeitsleistung korrekt anbieten

Erscheinen Sie weiterhin zur Arbeit und dokumentieren Sie, falls der Betrieb geschlossen ist oder Sie nicht eingelassen werden. Bieten Sie Ihre Arbeitsleistung nachweisbar an und holen Sie rechtlichen Rat ein. Mündliche Anweisungen zu Freistellung, Urlaub oder Zeitausgleich sollten schriftlich bestätigt werden.

3. Eine vollständige Belegmappe anlegen

Speichern Sie Unterlagen außerhalb betrieblicher Geräte und Konten, soweit dies rechtmäßig und ohne Mitnahme von Geschäftsgeheimnissen möglich ist. Persönliche arbeitsrechtliche Nachweise gehören in die Mappe, keine Kundendaten oder internen vertraulichen Dateien.

Wichtig sind insbesondere:

  • Arbeitsvertrag und Dienstzettel,
  • anwendbarer Kollektivvertrag und Einstufung,
  • die letzten Lohn- oder Gehaltsabrechnungen,
  • Kontoauszüge mit tatsächlichen Zahlungen,
  • eigene Arbeitszeit- und Überstundenaufzeichnungen,
  • Urlaubs- und Zeitguthaben,
  • Belege für offene Spesen und Aufwendungen,
  • Schriftverkehr über ausständige Zahlungen,
  • Kündigung, Austrittserklärung oder sonstige Beendigungsdokumente und
  • das Insolvenzedikt samt Aktenzeichen.

Saubere Zeitaufzeichnungen sind besonders wertvoll, wenn Überstunden oder Zeitausgleich offen sind. Der jobspot-Ratgeber Arbeitszeit aufzeichnen erklärt, welche Angaben im Alltag helfen.

4. Forderungen professionell berechnen lassen

Bruttoentgelt, Sonderzahlungen, Zuschläge, Urlaub und Beendigungsansprüche greifen ineinander. Die Arbeiterkammer unterstützt Betroffene über den Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, kurz ISA. Dieser kann Ansprüche berechnen, die gerichtliche Forderungsanmeldung durchführen und beim IEF vertreten.

Dieser Service verhindert typische Fehler wie falsche Zeiträume, fehlende Zuschläge oder eine unzutreffende Steuer- und Sozialversicherungsrechnung. Kontaktieren Sie die Arbeiterkammer des Bundeslands, in dem Sie beschäftigt sind, möglichst früh.

5. Forderung bei Gericht anmelden

Offene Ansprüche vor der Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen. Sie müssen beim zuständigen Insolvenzgericht angemeldet werden. Das Edikt nennt die Anmeldefrist und den Prüfungstermin. Bei einer Vertretung durch den ISA werden die notwendigen Schritte koordiniert.

6. Insolvenz-Entgelt beantragen

Der IEF-Antrag erfolgt nicht automatisch mit der Insolvenzeröffnung. Er kann selbst oder durch eine bevollmächtigte Vertretung eingebracht werden. Die IEF-Service GmbH bietet eine elektronische Antragstellung; dafür ist eine elektronische Unterschrift mit ID Austria erforderlich. Fehlende Belege oder falsch aufgeschlüsselte Beträge verzögern die Bearbeitung.

7. Laufende Zahlungen nach Eröffnung kontrollieren

Trennen Sie in Ihrer Aufstellung klar zwischen Forderungen vor und nach der Eröffnung. Wird laufendes Entgelt nach der Insolvenzeröffnung nicht korrekt bezahlt, ist rasches Handeln nötig. Je nach Verfahrensstand und Anspruch können besondere Austrittsrechte und Sicherungsregeln greifen. Erklären Sie einen Austritt aber erst nach konkreter Beratung; Form, Zeitpunkt und Begründung sind entscheidend.

Soll ich selbst kündigen oder vorzeitig austreten?

Eine Insolvenz allein ist kein Grund, spontan eine Eigenkündigung zu schicken. Dadurch können Kündigungsentschädigung, Arbeitslosengeld und weitere Ansprüche berührt werden. Ein berechtigter vorzeitiger Austritt kann in bestimmten Situationen möglich oder sogar wichtig sein, muss aber arbeitsrechtlich korrekt erfolgen.

Die richtige Entscheidung hängt unter anderem davon ab, wann welche Zahlungen fehlen, ob das Verfahren bereits eröffnet ist, ob die Insolvenzverwaltung zahlt und welche Beendigungsschritte angekündigt wurden. Die sinnvolle Reihenfolge lautet deshalb:

  1. offene Beträge und Fälligkeiten dokumentieren,
  2. Edikt und Verfahrensstand prüfen,
  3. Arbeiterkammer oder Gewerkschaft kontaktieren,
  4. erst danach eine Beendigungserklärung abgeben.

Unterschreiben Sie auch keinen „einvernehmlichen“ Austritt unter Zeitdruck. Lassen Sie prüfen, welche Ansprüche die Formulierung auslöst und ob alle offenen Positionen erfasst sind.

Was tun, wenn der Job endet?

Sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses feststeht, können Sie sich bereits bis zu drei Wochen vorher beim AMS um Arbeitslosengeld kümmern. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss der Antrag gestellt werden; fällt dieser auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt laut AMS der folgende Werktag. Eine verspätete Meldung kann Geld kosten und Lücken in Kranken- und Pensionsversicherung verursachen.

Die Meldung beim AMS ersetzt weder die Forderungsanmeldung noch den IEF-Antrag. Umgekehrt ersetzt das Insolvenzverfahren nicht den Antrag auf Arbeitslosengeld. Es laufen mehrere Verfahren parallel. Der jobspot-Leitfaden Arbeitslos melden nach dem Jobverlust führt durch die AMS-Schritte.

Verlangen Sie außerdem die Arbeitspapiere, eine vollständige Endabrechnung und auf Wunsch ein Dienstzeugnis. Wenn Unterlagen nicht ausgestellt werden können oder Angaben falsch sind, nehmen Sie das in die Beratung mit.

Drei typische Praxisfälle

Fall 1: Zwei Monatsgehälter fehlen, aber es gibt noch kein Edikt

Eine Beschäftigte hört, die Firma werde bald Konkurs anmelden. Sie sollte die offenen Gehälter schriftlich einfordern, Belege sichern und sofort Beratung suchen. Ein IEF-Antrag ist ohne Insolvenztatbestand noch nicht der richtige erste Schritt. Wegen möglicher Verfallsfristen darf sie trotzdem nicht abwarten.

Fall 2: Das Verfahren ist eröffnet, der Betrieb arbeitet weiter

Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht. Der Beschäftigte arbeitet weiter, dokumentiert seine Stunden und lässt die offenen Forderungen vor Eröffnung über AK beziehungsweise ISA anmelden. Laufende Zahlungen nach Eröffnung prüft er getrennt.

Fall 3: Der Standort schließt und Kündigungen werden angekündigt

Die Arbeitnehmerin holt vor jeder Unterschrift Beratung ein, sichert Urlaub, Zeitguthaben und Abrechnungen und klärt den Beendigungstermin. Sie meldet sich rechtzeitig beim AMS, während ISA und IEF-Verfahren parallel weiterlaufen.

Häufige Fehler bei Arbeitgeberinsolvenz

  • Nicht mehr zur Arbeit erscheinen: Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch.
  • Nur auf interne Informationen vertrauen: Maßgeblich sind Edikt und gerichtlicher Verfahrensstand.
  • Unterlagen am Firmenrechner lassen: Persönliche Nachweise können nach einer Schließung schwer erreichbar sein.
  • Sechs-Monats-Fristen verwechseln: Antragsfrist und gesicherter Anspruchszeitraum sind nicht dasselbe.
  • Forderungen selbst grob schätzen: Sonderzahlungen, Zuschläge und Beendigungsansprüche werden leicht übersehen.
  • Vorschnell kündigen oder austreten: Ein falscher Beendigungsschritt kann Ansprüche beeinträchtigen.
  • AMS-Antrag vergessen: IEF und Arbeitslosengeld sind getrennte Verfahren.

FAQ: Arbeitgeber insolvent in Österreich

Bekomme ich mein offenes Gehalt automatisch?

Nein. Die Ansprüche müssen ermittelt, im Insolvenzverfahren angemeldet und bei der IEF-Service GmbH beantragt werden. Unterstützung bietet der Insolvenzschutzverband der Arbeiterkammern und Gewerkschaften.

Muss ich trotz Insolvenz weiterarbeiten?

Grundsätzlich ja, solange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist und keine andere verbindliche Regelung besteht. Bei geschlossener Betriebsstätte oder unklaren Anweisungen sollten Sie Ihre Arbeitsbereitschaft dokumentieren und Beratung einholen.

Wie lange habe ich für den IEF-Antrag Zeit?

Grundsätzlich sechs Monate ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise ab Kenntnis bestimmter anderer Beschlüsse. Verlassen Sie sich bei der konkreten Berechnung nicht auf eine allgemeine Zusammenfassung.

Kann ich den Antrag online stellen?

Ja. Die IEF-Service GmbH bietet eine elektronische Antragstellung mit ID Austria. Eine Vertretung durch ISA ist ebenfalls möglich.

Was ist mit freien Dienstnehmern?

Freie Dienstnehmer im Sinn des ASVG können nach dem IESG anspruchsberechtigt sein. Werkvertragsnehmer sind nicht automatisch gleichgestellt. Die konkrete Vertragsform sollte geprüft werden.

Fazit: Dokumentieren, beraten lassen, Fristen sichern

Eine Arbeitgeberinsolvenz ist belastend, aber offene Ansprüche sind in Österreich nicht schutzlos. Entscheidend ist, die Verfahren auseinanderzuhalten: Das Arbeitsverhältnis bleibt zunächst bestehen, Forderungen gehören zum Insolvenzgericht, Insolvenz-Entgelt zum IEF und Arbeitslosengeld zum AMS.

Prüfen Sie den offiziellen Status, sichern Sie noch heute Ihre persönlichen Unterlagen und erstellen Sie eine Liste aller offenen Beträge. Nehmen Sie dann rasch Kontakt mit der Arbeiterkammer oder Ihrer Gewerkschaft auf. Wer nicht überstürzt kündigt und die Fristen systematisch abarbeitet, schützt Job, Einkommen und Versicherung am wirksamsten.

Quellen und weiterführende Informationen

Stand: 4. August 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei offenen Entgeltansprüchen oder einer geplanten Beendigung sollten Betroffene umgehend Arbeiterkammer, Gewerkschaft oder eine qualifizierte Rechtsberatung kontaktieren.