Rund drei Viertel der Eltern, die in Karenz sind, wollen laut aktuellen Umfragen sofort nach der Babypause einen Wiedereinstieg in das Berufsleben. Doch die Gestaltung der Arbeitszeiten, die Betreuung der Kinder und ein eventueller Rückgang der Qualifikation stellen einige der Probleme dar, die es im Vorfeld zu lösen gilt. Familie und Beruf – da diese beiden Begriffe im Idealfall keinen Widerspruch darstellen sollten, können Sie im Folgenden die wichtigsten Schritte nachlesen, die zu beachten sind.
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Kündigungsschutz für die Dauer der Karenz
Bis zum 2. Geburtstag des Kindes ist die-/derjenige, die/der in Karenz ist, kündigungsgeschützt. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat des Weiteren nach Ablauf der Karenz den Anspruch darauf, dass sie/er wieder unter denselben Arbeitsbedingungen arbeiten kann, wie zuvor.
Elternteilzeit
Bis zum 7. Lebensjahr des Kindes hat man als Elternteil den Anspruch auf Elternteilzeitbeschäftigung. Hier ist zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis jedoch schon mindestens 3 Jahre angedauert haben muss. Außerdem müssen in der Dienstelle mindestens 20 Leute beschäftigt sein. Gewünschter Beginn, Dauer, Ausmaß, etc. müssen 3 Monate vor dem voraussichtlichen Wiedereinstieg schriftlich vorgeschlagen werden. Am Ende der Elternteilzeit hat die Mutter/der Vater das Recht wieder zu jenen Arbeitszeiten zurückzukehren, die vor der Teilzeitbeschäftigung festgelegt waren.
Sonderregelung für Beamte
Sie können die Elternteilzeit ohne die oben genannten Voraussetzungen antreten. Das Arbeitsverhältnis muss also noch keine 3 Jahre gedauert haben und auch die Regelung, dass mindestens 20 Personen beschäftigt sind, ist hinfällig. Außerdem: Während der Zeit, in der man Kinderbetreuungsgeld erhält, ist es möglich, die Dienstzeit beliebig herabzusetzen. Danach kann die Arbeitszeit höchstens auf 50 Prozent einer Vollbeschäftigung vermindert werden.
Geringfügige Beschäftigung während der Karenz
Es ist zu berücksichtigen, dass es keinen rechtlichen Anspruch darauf gibt, während der Karenz geringfügig bei seinem Dienstgeber angestellt zu werden. Falls der jeweilige Dienstgeber diesem Wunsch des Elternteiles nachgibt, muss ein gesonderter Dienstvertrag aufgesetzt werden, das Kinderbetreuungsgeld erhält man trotzdem.
Für maximal 13 Wochen im Jahr kann man ebenso eine Beschäftigung annehmen, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Auch vor dem Wiedereinstieg in Kontakt bleiben
Lassen Sie sich während der Karenz über wichtige Geschehnisse im Betrieb informieren. Bestellen Sie eine Mitarbeiter- oder Betriebszeitung, etc. Das erhöht die Sicherung des Arbeitsplatzes und Sie sind auch was Umstrukturierungen, Probleme und Ähnliches mehr betrifft, immer am Laufenden.
Zuverdienstgrenze
Der Wiedereinstieg nach der Karenz bedeutet nicht unbedingt, dass man auf das Kinderbetreuungsgeld verzichten muss – der zuverdienst darf jedoch 14.600,- Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Urlaubsanspruch und Sonderzahlungen nach dem Wiedereintritt
Ab dem Wiedereinstieg bis zum Auslaufen des Urlaubsjahres hat man aliquoten Urlaubsanspruch. Auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden anteilsmäßig ausgezahlt.
In jedem Fall sollten Sie auch noch diese Tipps beachten: Werden Sie sich klar darüber, ob Ihre Qualifikationen noch den Vorstellungen des Arbeitsgebers entsprechen. Brauchen Sie zum Beispiel Weiterbildungen? Machen Sie sich rechtzeitig Gedanken über Ihre Wünsche und Vorstellungen und nehmen Sie in Bezug darauf auch so früh als möglich Kontakt mit den jeweiligen Personen auf. Dann steht einem erfolgreichen Wiedereinstieg nach der Karenz sicherlich nichts entgegen.