Ein Jobwechsel wirft neben Kündigungsfrist, Resturlaub und neuem Vertrag oft eine weitere Frage auf: Was passiert mit der Abfertigung neu? Viele Beschäftigte glauben, sie müssten das angesparte Guthaben sofort auszahlen lassen oder würden es bei einer Selbstkündigung verlieren. Beides stimmt so nicht. Das Kapital bleibt grundsätzlich erhalten, doch eine Auszahlung ist nicht bei jeder Beendigungsart sofort möglich. Und selbst wenn sie möglich ist, muss sie nicht automatisch die beste Entscheidung sein.
Dieser Leitfaden erklärt die Abfertigung neu beim Jobwechsel für Beschäftigte in Österreich. Er zeigt, wann Sie verfügen dürfen, welche Fristen gelten und wie Sie Auszahlung, Weiterveranlagung, Übertragung und Altersvorsorge sachlich vergleichen.
Die Kurzentscheidung vor dem Jobwechsel
- Das Guthaben verfällt nicht: Auch bei Selbstkündigung bleibt das angesparte Kapital in der Betrieblichen Vorsorgekasse, kurz BVK.
- Auszahlen ist nicht immer sofort möglich: Entscheidend sind mindestens 36 Beitragsmonate und die Art, wie das Arbeitsverhältnis endet.
- Sie müssen nicht auszahlen: Möglich sind je nach Voraussetzungen auch Weiterveranlagung, Übertragung zur BVK des neuen Arbeitgebers oder eine Überweisung an eine Altersvorsorgeeinrichtung.
- Die Frist beträgt regelmäßig sechs Monate: Ohne rechtzeitige Erklärung bleibt das Geld bei der bisherigen BVK und wird weiterveranlagt.
- Liquidität hat einen Preis: Bei einer Auszahlung werden grundsätzlich sechs Prozent Lohnsteuer abgezogen.
Prüfen Sie deshalb zuerst Ihren Auszahlungsanspruch und erst danach die wirtschaftlich passende Verwendung. Wer gleichzeitig den neuen Vertrag bewertet, findet im jobspot.at-Ratgeber zum Prüfen eines Jobangebots eine ergänzende Checkliste.
So funktioniert die Abfertigung neu
Für Arbeitsverhältnisse, die grundsätzlich ab 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt das System der Abfertigung neu. Seit 2008 sind auch viele freie Dienstverhältnisse einbezogen. Der Arbeitgeber zahlt 1,53 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts einschließlich Sonderzahlungen über den zuständigen Krankenversicherungsträger an eine BVK. Der erste Beschäftigungsmonat ist grundsätzlich beitragsfrei.
Anders als bei der Abfertigung alt wächst der Anspruch laufend mit den Beiträgen. Die Höhe hängt daher nicht von einer starren Zahl an Monatsgehältern ab. Vereinfacht ergibt sich das Guthaben aus eingezahlten Beiträgen plus Veranlagungsergebnis abzüglich zulässiger Kosten. Bei einer späteren Verfügung greift eine gesetzliche Kapitalgarantie für die eingezahlten Beiträge.
Welche BVK zuständig ist, muss im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel stehen. Auch die Lohnabrechnung soll Bemessungsgrundlage und BVK-Beitrag ausweisen. Wer dort Unklarheiten entdeckt, kann parallel den jobspot.at-Leitfaden zum Prüfen des Gehaltszettels nutzen.
Verloren ist das Geld auch bei Selbstkündigung nicht
Das wichtigste Prinzip heißt oft „Rucksackprinzip“: Das Guthaben begleitet Sie durch verschiedene Arbeitsverhältnisse. Kündigen Sie selbst, werden Sie verschuldet entlassen oder treten Sie ohne wichtigen Grund aus, dürfen Sie über das Geld in der Regel nicht sofort verfügen. Es bleibt jedoch auf dem Konto der bisherigen BVK und wird weiterveranlagt.
Endet ein späteres Arbeitsverhältnis auf eine auszahlungsbegründende Art und sind die erforderlichen Beitragsmonate erreicht, kann sich der Verfügungsanspruch auch auf ältere Guthaben erstrecken. Eine Selbstkündigung sperrt daher meist nur die sofortige Auszahlung; sie vernichtet nicht das bereits angesparte Kapital.
Wann eine Auszahlung möglich ist
Für die reguläre Verfügung müssen grundsätzlich mindestens drei Einzahlungsjahre beziehungsweise 36 Beitragsmonate vorliegen. Die Monate können aus mehreren Arbeitsverhältnissen stammen. Sie müssen also nicht drei Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Relevant ist auch, ob seit einer früheren Verfügung erneut genügend Beitragszeiten vergangen sind.
Bei erfüllter Beitragszeit kann eine Auszahlung insbesondere möglich sein, wenn:
- der Arbeitgeber kündigt,
- ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet,
- das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird,
- eine unverschuldete Entlassung erfolgt,
- Sie berechtigt vorzeitig austreten oder
- Sie während einer gesetzlichen Elternteilzeit selbst kündigen.
Kein sofortiger Verfügungsanspruch besteht regelmäßig bei gewöhnlicher Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung, unberechtigtem Austritt oder fehlenden 36 Beitragsmonaten. Sonderregeln gelten unter anderem bei Pension, Tod, Elternteilzeit und langen beitragsfreien Zeiträumen. Bei einer strittigen Beendigungsart sollte die rechtliche Klärung Vorrang vor einer schnellen BVK-Entscheidung haben.
Vier Möglichkeiten für das angesparte Guthaben
1. Auszahlung als Kapitalbetrag
Die Auszahlung schafft sofort verfügbare Liquidität. Das kann sinnvoll sein, wenn eine echte Finanzierungslücke besteht oder teure Schulden abgebaut werden sollen. Vom Bruttobetrag zieht die BVK grundsätzlich sechs Prozent Lohnsteuer ab. Zusätzlich ist zu bedenken, dass das Geld danach nicht mehr innerhalb des BVK-Systems für die Altersvorsorge arbeitet.
Eine Auszahlung sollte daher nicht allein deshalb erfolgen, weil sie gerade möglich ist. Vergleichen Sie den Nettobetrag mit dem konkreten Zweck. „Das Geld am Girokonto haben“ ist noch kein eigener Finanzplan.
2. Weiterveranlagung in der bisherigen BVK
Wer keine Erklärung abgibt oder bewusst weiterveranlagen will, lässt das Kapital in der bisherigen BVK. Das ist administrativ einfach und erhält die langfristige Vorsorgefunktion. Sinnvoll ist diese Variante vor allem, wenn keine kurzfristige Liquidität benötigt wird und die jährlichen Kontoauszüge transparent nachvollzogen werden.
Prüfen Sie Veranlagungsergebnis, Kosten und Garantien über mehrere Jahre statt nur anhand eines einzelnen guten oder schlechten Jahres. Vergangene Ergebnisse sind keine Garantie für die Zukunft.
3. Übertragung an die BVK des neuen Arbeitgebers
Eine Zusammenführung kann die Übersicht verbessern. Bei einer regulären Verfügung darf das gesamte Guthaben an die BVK des neuen Arbeitgebers übertragen werden. Auch gesperrte Altguthaben können unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden, wenn sie bei der alten BVK seit mindestens drei Jahren beitragsfrei liegen.
Die Übertragung ist kein automatischer Renditevorteil. Sie reduziert aber verstreute Konten und erleichtert den Überblick über Ansprüche, Dokumente und Begünstigte.
4. Überweisung in eine Altersvorsorgeeinrichtung
Das Gesetz ermöglicht unter Voraussetzungen auch die Übertragung an eine Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung oder bestimmte Pensionszusatzversicherungen. Diese Variante bindet das Geld stärker an die Altersvorsorge. Vor einer Entscheidung müssen Kosten, Auszahlungsbedingungen, Garantien und steuerliche Folgen des konkreten Produkts geprüft werden.
Was eine Auszahlung netto bedeutet: ein einfaches Beispiel
Angenommen, der aktuelle BVK-Auszug weist eine verfügbare Bruttoabfertigung von 10.000 Euro aus. Bei einer Kapitalauszahlung und einem Lohnsteuerabzug von sechs Prozent würden vereinfacht 9.400 Euro ausbezahlt. Das Beispiel berücksichtigt keine Besonderheiten des Einzelfalls, macht aber den unmittelbaren Unterschied zwischen Kontostand und verfügbarem Nettobetrag sichtbar.
Für die Entscheidung reicht diese Rechnung noch nicht. Wer das Geld weiterveranlagt, kennt die künftige Rendite nicht, behält aber das gesamte Guthaben im Vorsorgesystem. Wer auszahlt, erhält sofort 9.400 Euro und kann damit einen konkreten Zweck finanzieren. Die richtige Vergleichsfrage lautet deshalb nicht „Ist eine Auszahlung erlaubt?“, sondern „Welchen belegbaren Nutzen stiftet der Nettobetrag heute im Vergleich zur weiteren Vorsorge?“
Ein Beispiel: Tilgt die Auszahlung einen kurzfristigen Kredit mit sehr hohen Zinsen, kann der vermiedene Zinsaufwand wirtschaftlich relevant sein. Soll das Geld dagegen ohne Plan auf einem unverzinsten Konto liegen, ist der Vorteil weniger klar. Für einen belastbaren Vergleich gehören Kreditkosten, vorhandener Notgroschen, geplanter Zeithorizont und die Konditionen der BVK auf eine gemeinsame Übersicht.
Welche Option passt zu welcher Situation?
Eine allgemeingültige beste Lösung gibt es nicht. Die folgende Entscheidungsmatrix liefert eine erste Orientierung:
- Akute finanzielle Lücke: Eine Auszahlung kann vertretbar sein, wenn der Nettobetrag ein klar definiertes Problem löst und keine günstigere Reserve vorhanden ist.
- Stabiler Jobwechsel ohne Geldbedarf: Weiterveranlagung oder Übertragung bewahren den Vorsorgezweck.
- Mehrere kleine BVK-Konten: Eine zulässige Zusammenführung kann Verwaltung und Kontrolle vereinfachen.
- Langer Anlagehorizont: Vergleichen Sie Kosten, Risiko, Garantie und erwartete Nutzung bis zur Pension statt nur den aktuellen Kontostand.
- Unklare Kündigungsart: Zuerst Anspruch und Frist rechtlich klären, dann verfügen.
- Geplanter Ruhestand: Die Abstimmung mit Pensionsbeginn, Steuerfolgen und bestehender Vorsorge verdient eine individuelle Beratung.
Bei größeren Beträgen sollte die Entscheidung nicht auf einer einzigen Kennzahl beruhen. Liquiditätsreserve, Schuldenzins, Zeithorizont, Risikotragfähigkeit und andere Vorsorgebausteine gehören gemeinsam betrachtet.
Die Sechs-Monats-Frist richtig nutzen
Wenn ein Verfügungsanspruch besteht, müssen Sie der BVK grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitteilen, was mit der Abfertigung geschehen soll. Erfolgt keine Erklärung, bleibt das Guthaben in der bisherigen BVK und wird weiterveranlagt. Es verschwindet nicht.
Bei einem arbeitsgerichtlichen Verfahren über abfertigungsrelevante Umstände kann eine besondere Fristregel greifen. Dokumentieren Sie deshalb das Ende des Arbeitsverhältnisses, die Beendigungsart und alle Schreiben. Wer die Kündigung noch vorbereitet, sollte auch Fristen und Übergabe mit dem Leitfaden zum Kündigungsgespräch beim Jobwechsel abstimmen.
Sieben Schritte für eine saubere Entscheidung
- BVK identifizieren: Prüfen Sie Arbeitsvertrag, Dienstzettel und letzte Lohnabrechnung.
- Kontostand anfordern: Nutzen Sie den aktuellen BVK-Kontoauszug und erfassen Sie gegebenenfalls Guthaben bei mehreren Kassen.
- Beendigungsart festhalten: Arbeitgeberkündigung, Selbstkündigung, Befristung und Einvernehmen führen nicht immer zum selben sofortigen Verfügungsrecht.
- Beitragsmonate prüfen: Zählen Sie Beitragszeiten aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen zusammen und berücksichtigen Sie frühere Verfügungen.
- Nettobetrag berechnen: Stellen Sie dem Bruttoguthaben die sechs Prozent Lohnsteuer bei Auszahlung gegenüber.
- Optionen schriftlich vergleichen: Notieren Sie Zweck, Kosten, Zeithorizont und Folgen jeder Variante.
- Fristgerecht erklären: Senden Sie die gewählte Verfügung nachweisbar an die BVK und bewahren Sie Bestätigung sowie Abrechnung auf.
Diese Unterlagen sollten Sie vor der Erklärung sammeln
Eine gute Entscheidung scheitert häufig nicht am Gesetz, sondern an unvollständigen Daten. Legen Sie deshalb eine kleine digitale oder gedruckte BVK-Mappe an. Sie sollte zumindest Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, die letzten Lohnabrechnungen, das Schreiben über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aktuelle BVK-Kontoauszüge und vorhandene Unterlagen früherer Arbeitgeber enthalten.
Vergleichen Sie auf dem Kontoauszug den Arbeitgeber, den Beitragszeitraum, die Summe der Beiträge, das Veranlagungsergebnis, ausgewiesene Kosten und den verfügbaren Gesamtbetrag. Stimmen Beschäftigungsmonate oder Arbeitgeber nicht mit Ihren Unterlagen überein, klären Sie die Abweichung vor einer Verfügung mit BVK, Arbeitgeber oder Krankenversicherungsträger. Ein fehlender Monat kann bei der Schwelle von 36 Beitragsmonaten entscheidend sein.
Bei mehreren BVKs genügt eine einfache Tabelle mit Kasse, Kontonummer, letztem Beitrag, Guthaben, beitragsfreier Dauer und Kontaktweg. So erkennen Sie, welche Altanwartschaften bereits seit drei Jahren beitragsfrei sind und für eine Zusammenführung infrage kommen könnten. Notieren Sie außerdem das Ende des aktuellen Arbeitsverhältnisses und den letzten Tag der sechsmonatigen Frist als konkretes Kalenderdatum.
Drei typische Praxisfälle
Fall 1: Selbstkündigung für einen besseren Job
Eine Beschäftigte kündigt selbst und beginnt ohne längere Unterbrechung beim neuen Arbeitgeber. Das Guthaben bleibt bei der bisherigen BVK. Eine sofortige Auszahlung ist aus diesem Anlass regelmäßig nicht möglich. Später kann ein Verfügungsanspruch entstehen oder nach ausreichend langer beitragsfreier Zeit eine Übertragung zur aktuellen BVK geprüft werden.
Fall 2: Einvernehmliche Auflösung nach vier Beitragsjahren
Ein Arbeitnehmer vereinbart das Ende des Arbeitsverhältnisses und hat mehr als 36 Beitragsmonate gesammelt. Er kann grundsätzlich zwischen Auszahlung, Weiterveranlagung, Übertragung und zulässiger Altersvorsorgelösung wählen. Vor der Auszahlung vergleicht er den Nettobetrag mit seinem tatsächlichen Liquiditätsbedarf.
Fall 3: Befristeter Vertrag endet nach 18 Monaten
Die Beendigungsart wäre grundsätzlich auszahlungsfreundlich, doch die erforderlichen Beitragsmonate fehlen, sofern keine älteren Zeiten angerechnet werden können. Das Kapital bleibt erhalten und wird weiterveranlagt. Sobald später alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann darüber verfügt werden.
Häufige Fehler rund um die Abfertigung neu
- Selbstkündigung mit einem Verlust des Guthabens verwechseln.
- Nur die Dauer beim letzten Arbeitgeber statt aller Beitragszeiten betrachten.
- Die sechsmonatige Erklärungsfrist verstreichen lassen, obwohl eine aktive Übertragung geplant war.
- Den Bruttobetrag mit dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag gleichsetzen.
- Mehrere BVK-Konten nicht in die Entscheidung einbeziehen.
- Eine Auszahlung ohne konkreten Verwendungszweck wählen.
- Bei strittiger Entlassung oder Austrittserklärung ohne Beratung handeln.
FAQ zur Abfertigung neu beim Jobwechsel
Verliere ich die Abfertigung neu bei Selbstkündigung?
Nein. Das Guthaben bleibt grundsätzlich erhalten. Bei einer gewöhnlichen Selbstkündigung besteht aber meist kein sofortiger Verfügungsanspruch.
Müssen die 36 Beitragsmonate bei einem Arbeitgeber liegen?
Nein. Beitragszeiten aus mehreren Arbeitsverhältnissen werden grundsätzlich zusammengerechnet. Frühere Verfügungen und parallel laufende Arbeitsverhältnisse können die Prüfung beeinflussen.
Was passiert, wenn ich sechs Monate lang nichts entscheide?
Das Guthaben bleibt bei der bisherigen BVK und wird weiterveranlagt. Eine geplante sofortige Auszahlung oder Übertragung wird ohne Erklärung jedoch nicht durchgeführt.
Wie hoch ist die Steuer bei Auszahlung?
Von einer Kapitalauszahlung werden grundsätzlich sechs Prozent Lohnsteuer abgezogen. Für Sonderfälle und alternative Übertragungen sollten die konkreten steuerlichen Folgen geprüft werden.
Kann ich alte BVK-Konten zusammenlegen?
Ja, unter gesetzlichen Voraussetzungen. Beitragsfrei gestellte Altanwartschaften können insbesondere nach einer dreijährigen beitragsfreien Zeit an die aktuelle BVK übertragen werden.
Fazit: Erst Anspruch prüfen, dann über das Geld entscheiden
Die Abfertigung neu beim Jobwechsel ist kein Bonus, der sofort konsumiert werden muss, und kein Guthaben, das bei Selbstkündigung verschwindet. Sie ist ein persönlicher Vorsorgeanspruch mit klaren Verfügungsregeln. Prüfen Sie Beendigungsart, Beitragsmonate, Kontostände und Frist, bevor Sie eine wirtschaftliche Entscheidung treffen.
Wer Auszahlung, Weiterveranlagung, Übertragung und Altersvorsorge anhand des eigenen Zwecks vergleicht, trifft die bessere Wahl. Bei strittigen arbeitsrechtlichen Umständen oder großen Beträgen sollten Arbeiterkammer, Gewerkschaft, Steuerberatung oder eine unabhängige Finanzberatung einbezogen werden.
Quellen und weiterführende Informationen
- Arbeiterkammer: Abfertigung neu
- Unternehmensserviceportal: Abfertigung neu für Arbeitnehmer und freie Dienstnehmer
- Unternehmensserviceportal: Überblick zur Abfertigung
- RIS: § 14 BMSVG zum Anspruch auf Abfertigung
- RIS: § 17 BMSVG zu den Verfügungsmöglichkeiten
- Arbeiterkammer: Abfertigungsbeiträge zusammenlegen
- Arbeiterkammer: Rechner zur Abfertigung neu