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Job-search days after dismissal: how to secure paid time off

After an employer dismissal, paid time for job searching is often available. This explains how employees correctly calculate and claim their job-search days.

Blonde adult employee on the way to a job interview during her paid job-search leave in Vienna

Nach einer Kündigung beginnt oft ein Wettlauf gegen die Zeit: Bewerbungen schreiben, Gespräche organisieren, Unterlagen aktualisieren und gleichzeitig den bisherigen Job ordentlich abschließen. In Österreich gibt es dafür unter bestimmten Voraussetzungen bezahlte Freizeit während der Kündigungsfrist. Umgangssprachlich heißt sie „Postensuchtag“, obwohl der Anspruch nicht zwingend als ganzer Tag verbraucht werden muss.

Entscheidend sind vier Fragen: Wer hat gekündigt? Welche Regel enthält der Kollektivvertrag? Wie hoch ist die regelmäßige Wochenarbeitszeit? Und wurde die Freizeit rechtzeitig verlangt? Dieser Ratgeber erklärt Postensuchtage nach der Kündigung, liefert konkrete Stundenbeispiele und zeigt, wie Beschäftigte den Anspruch sauber vereinbaren.

Die schnelle Anspruchsprüfung

  • Arbeitgeberkündigung: Gesetzlich steht auf Verlangen während der Kündigungsfrist grundsätzlich bezahlte Freizeit zu.
  • Ausmaß: Mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Woche.
  • Selbstkündigung: Ohne günstigere Regel im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch.
  • Einvernehmliche Auflösung: Der Anspruch ist nicht automatisch gesichert; eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung ist sinnvoll.
  • Aktives Verlangen: Postensuchzeit wird nicht automatisch eingetragen. Beschäftigte müssen sie geltend machen.
  • Entgelt: Die Freizeit wird ohne Schmälerung des Entgelts gewährt.

Prüfen Sie zuerst das Kündigungsschreiben, den Kollektivvertrag und Ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit. Wer den gesamten Austritt vorbereitet, findet ergänzend eine Checkliste für das Kündigungsgespräch und die Kündigungsfrist.

Was das Gesetz unter Postensuchtagen versteht

Für Angestellte regelt § 22 Angestelltengesetz, für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 1160 ABGB die Freizeit während der Kündigungsfrist weitgehend gleichlautend. Kündigt der Arbeitgeber, muss er auf Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit freigeben. Das Entgelt darf dadurch nicht sinken. Kollektivverträge können abweichende und für Beschäftigte günstigere Regeln vorsehen.

Der Begriff „Postensuchtage“ führt leicht in die Irre. Das gesetzliche Ausmaß ist eine Stundenmenge pro Woche. Daraus kann bei einer 40-Stunden-Woche ein ganzer Arbeitstag entstehen. Bei Teilzeit oder anderer Verteilung sind es entsprechend weniger Stunden. Auch halbe Tage oder einzelne Zeitblöcke können praktisch sinnvoller sein, etwa für zwei Bewerbungsgespräche.

So viele Stunden stehen pro Woche zu

Die Grundrechnung lautet:

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geteilt durch fünf = Mindestfreizeit pro Kündigungswoche.

  • 40 Wochenstunden ergeben mindestens 8 Stunden.
  • 38,5 Wochenstunden ergeben mindestens 7,7 Stunden.
  • 30 Wochenstunden ergeben mindestens 6 Stunden.
  • 25 Wochenstunden ergeben mindestens 5 Stunden.
  • 20 Wochenstunden ergeben mindestens 4 Stunden.

Bei unregelmäßiger Beschäftigung, Mehrstunden oder wechselnden Wochenplänen kann die „regelmäßige“ Wochenarbeitszeit auslegungsbedürftig sein. Prüfen Sie Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag und gelebte Arbeitszeit. Dokumentieren Sie die Berechnung, statt nur von einem pauschalen ganzen Tag auszugehen.

Welche Kündigungsfrist für die Berechnung zählt

Maßgeblich ist die gesetzliche, kollektivvertragliche oder wirksam vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung freiwillig früher aus und entsteht dadurch eine längere faktische Zeit bis zum Endtermin, wächst der gesetzliche Mindestanspruch laut Arbeiterkammer nicht automatisch für diesen zusätzlichen Zeitraum.

Beispiel: Die einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, das Unternehmen informiert aber bereits drei Monate vor dem Endtermin. Die Postensuchzeit ist grundsätzlich für die zwei maßgeblichen Kündigungsmonate zu berechnen. Eine günstigere freiwillige Vereinbarung für den zusätzlichen Monat bleibt möglich.

Arbeitgeberkündigung: der klare gesetzliche Fall

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber liegen die gesetzlichen Voraussetzungen typischerweise vor. Sie müssen weder einen bereits fixierten neuen Job noch eine bestimmte Zahl versendeter Bewerbungen nachweisen, um den Anspruch überhaupt entstehen zu lassen. Trotzdem sollte die Zeit nachvollziehbar mit der beruflichen Neuorientierung verbunden bleiben und nach dem betrieblich vereinbarten Ablauf konsumiert werden.

Der Arbeitgeber darf den Anspruch nicht durch ständige Ablehnung jedes Terminvorschlags praktisch vereiteln. Umgekehrt sollten Beschäftigte nicht ohne Abstimmung fernbleiben. Eine schriftliche Anfrage mit mehreren realistischen Terminvorschlägen schafft Beweissicherheit und erleichtert die Einsatzplanung.

Selbstkündigung: Kollektivvertrag entscheidet mit

Wer selbst kündigt, hat ohne Sonderregel grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Postensuchzeit. Der Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag kann aber günstiger sein. Die Wirtschaftskammer nennt etwa kollektivvertragliche Modelle, die auch bei Selbstkündigung Freizeit gewähren und dafür halbe Tage oder einen besonderen Notwendigkeitsnachweis vorsehen.

Lesen Sie daher nicht nur die Überschrift „Freizeit während der Kündigungsfrist“, sondern auch Voraussetzungen, Ausmaß und Anmeldefrist. Fehlt ein Anspruch, können Urlaub, Zeitausgleich, Gleitzeit oder eine individuelle bezahlte beziehungsweise unbezahlte Freistellung verhandelt werden.

Einvernehmliche Auflösung: schriftlich regeln

Bei einer einvernehmlichen Auflösung gibt es keine klassische Arbeitgeberkündigung. Ob Postensuchzeit zusteht, ist deshalb nicht so eindeutig wie im gesetzlichen Standardfall. Die Arbeiterkammer empfiehlt, die Freizeit ausdrücklich in die Auflösungsvereinbarung aufzunehmen, besonders wenn die Initiative vom Arbeitgeber ausgeht.

Eine brauchbare Klausel nennt Stundenumfang, Verbrauchszeitraum, Entgeltfortzahlung und Abstimmungsweg. Vermeiden Sie pauschale Verzichtserklärungen, bevor offene Ansprüche geprüft sind. Lassen Sie unklare Vereinbarungen vor der Unterschrift von Arbeiterkammer, Gewerkschaft oder Rechtsberatung kontrollieren.

Befristeter Vertrag: rechtzeitig beraten lassen

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich durch Zeitablauf und nicht durch Kündigung. Die Rechtsprechung hat den Anspruch bei bestimmten befristeten Angestelltenverhältnissen dennoch analog anerkannt, unter anderem wenn der Vertrag mindestens drei Monate dauert. Für den Zeitraum wird auf eine fiktive Kündigungsfrist abgestellt.

Das ist ein Sonderfall, bei dem Vertragsdauer, Interessenlage und anwendbare Regeln entscheidend sind. Verlassen Sie sich nicht auf eine pauschale Zusage aus dem Internet. Holen Sie vor dem geplanten Fernbleiben eine konkrete arbeitsrechtliche Auskunft ein.

Postensuchtage und Urlaub richtig trennen

Urlaub und Postensuchzeit sind verschiedene Ansprüche. Wird während der Kündigungsfrist Urlaub vereinbart, sollte die Postensuchzeit vorher ausdrücklich geltend gemacht und in der Vereinbarung getrennt ausgewiesen werden. Wer für eine ganze Arbeitswoche Urlaub vereinbart, ohne den Postensuchanspruch anzusprechen, kann nach der von der Arbeiterkammer beschriebenen Praxis die Freizeit dieser Woche nicht zusätzlich verbrauchen.

Ein sauberer Plan könnte bei einer Fünf-Tage-Woche so aussehen: Montag wird als vereinbarte Postensuchzeit geführt, Dienstag bis Freitag als Urlaub. Die konkrete Aufteilung muss zum individuellen Stundenanspruch und zur Vereinbarung mit dem Arbeitgeber passen.

Postensuchzeit ist nicht dasselbe wie Dienstfreistellung

Mehrere Begriffe werden in Kündigungsphasen häufig vermischt. Eine Dienstfreistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung ganz oder teilweise verzichtet und das Entgelt grundsätzlich weiterzahlt. Postensuchzeit ist dagegen ein eigener, begrenzter Freizeitanspruch während der Kündigungsfrist. Sie entsteht bei Arbeitgeberkündigung auf Verlangen und wird nach der regelmäßigen Wochenarbeitszeit berechnet.

Urlaub verbraucht Urlaubstage und setzt eine Vereinbarung voraus. Zeitausgleich baut ein vorhandenes Zeitguthaben ab. Gleitzeit erlaubt Bewegungen innerhalb des vereinbarten Rahmens. Diese Instrumente können Bewerbungstermine erleichtern, ersetzen den gesetzlichen Postensuchanspruch aber nicht automatisch. Umgekehrt entsteht durch Postensuchzeit kein zusätzliches Urlaubs- oder Zeitguthaben.

Wird eine vollständige bezahlte Dienstfreistellung vereinbart, steht die erforderliche Zeit für Bewerbungen praktisch bereits zur Verfügung. Lassen Sie dennoch schriftlich festhalten, welche Abwesenheit als Dienstfreistellung, Urlaub oder Zeitausgleich behandelt wird. Das verhindert spätere Streitigkeiten über Resturlaub, Zeitkonto und Endabrechnung.

Part-time, shift work, and home office

Teilzeitbeschäftigte haben bei erfüllten Voraussetzungen keinen pauschalen ganzen Postensuchtag, sondern mindestens ein Fünftel ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Bei 24 Stunden sind das 4,8 Stunden pro Woche. Ob daraus ein längerer Block oder mehrere kurze Termine werden, ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen.

Im Schichtdienst sollte die Anfrage den konkreten Dienstplan berücksichtigen. Ein Bewerbungsgespräch außerhalb der eingeteilten Schicht verbraucht nicht automatisch Postensuchzeit. Liegt der Termin innerhalb der Arbeitszeit, schlagen Sie einen passenden Block vor und klären Sie Übergabe oder Vertretung. Der Arbeitgeber darf die Freizeit nicht vereiteln, darf aber berechtigte organisatorische Interessen in die Terminabstimmung einbringen.

Homeoffice beseitigt den Anspruch ebenfalls nicht. Auch wer zu Hause arbeitet, erbringt während der vereinbarten Arbeitszeit Arbeitsleistung. Für Bewerbungsgespräche oder andere Jobsuchaktivitäten innerhalb dieser Zeit sollte die Freizeit daher genauso verlangt und dokumentiert werden wie im Büro. Ein bloßes „Offlinegehen“ ohne Vereinbarung kann zu unnötigen Konflikten führen.

Gehen Sie außerdem nicht ungeprüft davon aus, dass ungenutzte Stunden beliebig in die nächste Woche übertragen oder am Ende der Kündigungsfrist gesammelt werden können. Vereinbaren Sie Verbrauch und mögliche Bündelung ausdrücklich. Kollektivverträge können dafür eigene Regeln enthalten.

So verlangen Sie Postensuchzeit in fünf Schritten

  1. Beendigungsart prüfen: Halten Sie fest, ob Arbeitgeberkündigung, Selbstkündigung, Befristung oder Einvernehmen vorliegt.
  2. Regelwerk lesen: Prüfen Sie Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag.
  3. Stunden berechnen: Teilen Sie die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch fünf und berücksichtigen Sie günstigere Kollektivvertragsregeln.
  4. Schriftlich verlangen: Nennen Sie Anspruch, gewünschte Termine und eine realistische Alternative.
  5. Vereinbarung dokumentieren: Lassen Sie Zeitpunkt und Stundenumfang bestätigen und führen Sie eigene Aufzeichnungen.

Formulierungsvorlage für die Anfrage

Betreff: Freizeit während der Kündigungsfrist

Aufgrund der Arbeitgeberkündigung vom [Datum] ersuche ich um bezahlte Freizeit während der Kündigungsfrist im Ausmaß von wöchentlich [Stunden] Stunden. Für die kommende Woche schlage ich [Datum und Uhrzeit] vor. Alternativ wäre [zweiter Termin] möglich. Bitte bestätigen Sie mir die Vereinbarung schriftlich.

Die Vorlage muss an Kollektivvertrag, Arbeitszeit und tatsächliche Beendigungsart angepasst werden. Schreiben Sie sachlich und vermeiden Sie unnötige Details zu Bewerbungen oder potenziellen neuen Arbeitgebern.

Was tun, wenn der Arbeitgeber ablehnt?

Eine Ablehnung sollte nicht mit eigenmächtigem Fernbleiben beantwortet werden. Bitten Sie zuerst um eine schriftliche Begründung und bieten Sie einen zweiten Termin an. Verweisen Sie sachlich auf die Arbeitgeberkündigung, Ihre Berechnung und die anwendbare gesetzliche oder kollektivvertragliche Grundlage.

Dokumentieren Sie Kündigungsschreiben, Arbeitszeit, Anfrage, Antwort und alternative Vorschläge. Gibt es einen Betriebsrat, kann er bei der Terminabstimmung unterstützen. Bleibt der Anspruch grundsätzlich bestritten oder wird jeder Vorschlag abgelehnt, wenden Sie sich rasch an Arbeiterkammer, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Vertretung. Das ist besonders wichtig, weil die Kündigungsfrist begrenzt ist und eine spätere Lösung den praktischen Zweck der Freizeit verfehlen kann.

Bei kurzfristig angesetzten Bewerbungsgesprächen sollten Sie trotzdem so früh wie möglich informieren. Ein konkreter Anlass verbessert die Planbarkeit, auch wenn für den gesetzlichen Grundanspruch nicht jede einzelne Bewerbung offengelegt werden muss. Teilen Sie nur jene persönlichen Daten mit, die für die Terminabstimmung erforderlich sind.

Wie Sie die Zeit für die Jobsuche sinnvoll nutzen

Postensuchzeit ist knapp. Planen Sie Aufgaben, die während normaler Arbeitszeiten schwer zu erledigen sind:

  • Bewerbungsgespräche und Auswahltests,
  • Telefonate mit Personalabteilungen,
  • Termine beim AMS oder bei Beratungsstellen,
  • Recherche zu Arbeitgebern und Kollektivverträgen,
  • Aktualisierung von Lebenslauf, Zeugnissen und Arbeitsproben,
  • Vorbereitung auf Gehalts- und Vertragsfragen.

Für die Gesprächsvorbereitung hilft der jobspot.at-Ratgeber zum Bewerbungsgespräch in Österreich. Droht nach dem Ende eine Beschäftigungslücke, sollten Sie parallel die Schritte zum Arbeitslosmelden beim AMS.

Three typical practical cases

Fall 1: Arbeitgeberkündigung bei 38,5 Stunden

Eine Angestellte arbeitet regelmäßig 38,5 Stunden pro Woche und wird vom Arbeitgeber gekündigt. Ohne abweichende Regel stehen ihr auf Verlangen mindestens 7,7 bezahlte Stunden pro Woche während der maßgeblichen Kündigungsfrist zu. Sie vereinbart zwei kürzere Blöcke für Gespräche.

Fall 2: Selbstkündigung bei 25 Stunden

Ein Teilzeitbeschäftigter kündigt selbst. Das gesetzliche Fünftel greift nicht automatisch. Sein Kollektivvertrag enthält jedoch eine günstigere Regel für zwei halbe Tage. Deren Voraussetzungen und Stundenumfang gehen der allgemeinen Annahme von fünf Stunden vor.

Fall 3: Einvernehmliche Auflösung auf Firmeninitiative

Die Arbeitgeberseite schlägt eine einvernehmliche Auflösung vor. Die Beschäftigte vereinbart vor der Unterschrift sechs bezahlte Stunden pro Woche für die Stellensuche und lässt Zeitraum sowie Entgeltfortzahlung in den Vertrag aufnehmen.

Avoid common mistakes

  • Postensuchzeit als automatisch eingetragenen freien Tag behandeln.
  • Bei Selbstkündigung ungeprüft vom gesetzlichen Anspruch ausgehen.
  • Teilzeitstunden nicht aliquot berechnen.
  • Nur mündlich fragen und später keine Vereinbarung nachweisen können.
  • Urlaub für die ganze Woche vereinbaren, ohne Postensuchzeit vorher zu sichern.
  • Die freiwillig verlängerte faktische Frist vollständig in die Berechnung aufnehmen.
  • Bei Befristung oder Einvernehmen ohne Einzelfallprüfung fernbleiben.

FAQ zu Postensuchtagen nach der Kündigung

Muss ich bereits ein Bewerbungsgespräch nachweisen?

Für den gesetzlichen Grundanspruch bei Arbeitgeberkündigung ist grundsätzlich kein einzelner Gesprächstermin als Entstehungsvoraussetzung genannt. Kollektivverträge können aber besondere Anforderungen enthalten.

Kann ich jede Woche einen ganzen Tag nehmen?

Nur wenn ein Fünftel Ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit einem ganzen Arbeitstag entspricht oder eine günstigere Regel gilt. Zeitpunkt und Aufteilung sind abzustimmen.

Bekomme ich währenddessen mein normales Entgelt?

Ja. Der gesetzliche Anspruch besteht ohne Schmälerung des Entgelts.

Gilt der Anspruch auch bei Teilzeit?

Ja, bei Arbeitgeberkündigung grundsätzlich aliquot. Bei 25 regelmäßigen Wochenstunden beträgt das gesetzliche Mindestmaß fünf Stunden pro Woche.

Was, wenn der Arbeitgeber jeden Termin ablehnt?

Dokumentieren Sie Anfrage und Alternativen. Der Anspruch darf nicht vereitelt werden. Bleibt die Einigung aus, holen Sie vor eigenmächtigem Fernbleiben Beratung bei Arbeiterkammer, Gewerkschaft oder Rechtsvertretung ein.

Fazit: Anspruch aktiv und schriftlich sichern

Postensuchtage nach der Kündigung geben Beschäftigten Zeit, den nächsten beruflichen Schritt während einer belastenden Übergangsphase vorzubereiten. Der gesetzliche Kern ist klar: Bei Arbeitgeberkündigung stehen auf Verlangen wöchentlich mindestens 20 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bezahlt frei.

Die Details entscheiden trotzdem. Prüfen Sie Kollektivvertrag, Beendigungsart, Frist und Arbeitszeit, verlangen Sie die Freizeit schriftlich und stimmen Sie konkrete Termine ab. Bei Selbstkündigung, Einvernehmen oder Befristung sollte eine individuelle Prüfung vor jeder Abwesenheit stehen.

Sources and further information